Description
Folgebelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz (IFSG) – einfach und jederzeit
an jedem Ort durchzuführen – durch E-Learning.
Die Folgebelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz ist alle 2 Jahre verpflichtend für alle Mitarbeiter in der Lebensmittelindustrie, Gemeinschaftsverpflegung, Gastronomie und dem Lebensmittelhandwerk.
Folge-Belehrung IFSG gemäß § 43 IfSG:
Warum E-Learning – was sind die Vorteile?
Sie arbeiten in der Lebensmittelbranche, Gastronomie, Hotellerie, Lebensmittel-Einzelhandel, in einer Bäckerei oder Metzgerei, im Bereich Catering tätig und benötigen hierfür die gesetzlich vorgeschriebene 2-jährliche Folgebelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz? Als Beleg für die Schulung benötigen Sie noch eine Teilnahmebescheinigung? Mit unserem E-Learning „Hygiene – Fit in 30 Minuten“ erfahren Sie nicht nur alles, was Sie zum hygienischen Umgang mit Lebensmitteln wissen müssen – Sie erhalten auch ein Zertifikat für die durchgeführte Schulung.
Mit „Hygiene – Fit in 30 Minuten“ sparen Sie Reise- und Schulungskosten und haben die Möglichkeit, sich bequem von zuhause oder auch unterwegs zu schulen. Die Schulung kann jederzeit unterbrochen und beliebig oft fortgesetzt werden. Sie können die einzelnen Themenbereiche sowie die Lernkontrolle beliebig oft wiederholen.
Unsere Schulungen sind leicht verständlich und mit vielen Bildern, Filmen und Erklär-Videos hinterlegt, was Ihnen das Lernen erleichtert.
VORTEILE:
- Sparen Sie Reise- und Schulungskosten.
- Schulen Sie sich und ihre Mitarbeiter selbst – jederzeit an jedem Ort.
- Erhalten Sie nach erfolgreicher Lernkontrolle Ihre persönliche Teilnahmebestätigung als Zertifikat.
BESTÄTIGTE QUALITÄT:
- Entwickelt mit der Kompetenz des Hygiene-Netzwerks.
- Ausgezeichnet mit dem Hygiene-Smiley.
Das E-Learning entspricht den gesetzlich geforderten Vorgaben zur Folgebelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz (IFSG):
Mit unserem E-Learning zum Thema „Folgebelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG)“ erhalten Sie alle gesetzlich geforderten Schulungs-Inhalte wie:
√ Hygienegrundlagen
√ Vermeidung von Kontamination
√ Personalhygiene
√ Infektionsschutz
√ Prozesshygiene
√ Betriebshygiene
√ Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln
√ Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln
Nach erfolgreicher Schulung erhalten Sie ein Zertifikat zur Vorlage bei den Behörden:
Die Bescheinigung / das Zertifikat für die Schulung erhalten Sie nach erfolgreicher Absolvierung unseres E-Learnings als PDF per E-Mail zugesandt.
Für die Tätigkeit im Lebensmittelbereich ist eindeutig geregelt, dass alle dort tätigen Personen vor ihrer Aufnahme der Tätigkeit eine sogenannte Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz benötigen. Diese Erst-Belehrung können und dürfen wir nicht durchführen, das darf nur ein Mediziner – in der Regel wird dies vom örtlichen Gesundheitsamt gemacht.
Sofern Sie diese Erstbelehrung besitzen (volkstümlich auch Gesundheitszeugnis genannt), so können Sie bei uns in Form einer Online-Schulung dann die geforderte Folgebelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz bzw. die Hygieneschulung machen.
Die Folgebelehrung (muss nach der Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt) alle 2 Jahre gemacht werden.
Das Zertifikat, welches Sie nach erfolgreicher Schulung erhalten, können Sie gegenüber ihrem Arbeitgeber oder der Behörde rechtsverbindlich vorlegen.
Das E-Learning ist praxisbezogen, unterhaltsam und leicht verständlich:
Sie erhalten eine Vermittlung der HACCP-Grundlagen sowie ausführlichere Inhalte zum Thema Betriebshygiene, Produkthygiene, Personalhygiene.
Das Einzigartige an unseren Schulungen ist, dass sie in einzelne Komplexe unterteilt sind und auch zu großen Teilen in verschiedenen Fremdsprachen angeboten werden.
Sie sind an unser Online-Schulung interessiert.
Prüfen Sie deshalb, ob Sie eine „Erst“-Belehrung oder eine Folgebelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz oder eine Hygieneschulung benötigen.
Auskünfte hierzu kann Ihnen ihr zuständiges Gesundheitsamt (erreichen Sie über das zuständige Landratsamt oder ihre Stadtverwaltung) geben.
Vorgaben zur Folgebelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz (IFSG):
Das IfSG verpflichtet bestimmte Personen, die einer Tätigkeit im lebensmittelverarbeitenden Gewerbe nachgehen wollen, vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit eine Erst-Belehrung beim Gesundheitsamt durchzuführen.
In dieser Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz werden die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote erläutert. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Teilnehmer beim Gesundheitsamt, dass er frei von gesundheitlichen Hinderungsgründen für die Tätigkeit ist. Im Anschluss daran erhält er eine Teilnahme-Bescheinigung über die Belehrung. Diese Bescheinigung darf bei erstmaligem Arbeitsantritt nicht älter als drei Monate sein. Neben der Erstbelehrung beim Gesundheitsamt sind die Lebensmittelbetriebe verpflichtet bei Tätigkeitsaufnahme und anschließend alle zwei Jahre eine Folgebelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz durchzuführen.
Belehrung nach Infektionsschutzgesetz gemäß §43
Der § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) schreibt die Belehrung über die vorbeugenden Maßnahmen gegenüber Infektionskrankheiten für alle Beschäftigten, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen, vor.
Das E-Learning des hygiene-Netzwerks „Folgebelehrung Infektionsschutzgesetz für die Lebensmittelindustrie, Gemeinschaftsverpflegung, Gastronomie und das Handwerk“ vermittelt das gesamte gesetzlich geforderte Wissen zum Infektionsschutz im Lebensmittelbereich mit vielen praktischen Beispielen. Die Inhalte sind so angelegt, dass die Schulungsteilnehmer die Vorschriften schnell verstehen und diese in der täglichen Praxis im Umgang mit Lebensmitteln umsetzen können. Das E-Learning enthält Informationen zur Unterstützung der Belehrungen gemäß Infektionsschutzgesetz, z. B. „Steckbriefe“ der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger.
Die Inhalte umfassen:
- Forderungen des Infektionsschutzgesetzes an den Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Infektionskrankheiten, die in Lebensmittelbetrieben eine Rolle spielen
- Symptome, an denen Beschäftigte diese Infektionskrankheiten erkennen können
- Richtiges Verhalten des Beschäftigten, wenn er diese Symptome bei sich feststellt
- Bedeutung des Tätigkeits- und Beschäftigungsverbots
Wichtig:
Aktuell akzeptieren immer mehr Gesundheitsämter unser E-Learning auch als Erstbelehrung, da aufgrund der Corona-Situation und der damit verbundenen Ansteckungsgefahr viele Schulungstermine als Präsenzschulung nicht möglich sind.
Evtl. fragen Sie hierzu bei ihrem zuständigen Gesundheitsamt nach, ob das E-Learning „Folgebelehrung Infektionsschutzgesetz“ auch als „Erstbelehrung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes“ anerkannt wird.